zurück  

Gesundheitsamt Rosenheim
Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen

 

Logo Beratungsstelle für Schwangerschaften am Gesundheitsamt im Landratsamt Rosenheim

 
Änderungen beim Elterngeld zum 1. Januar 2011
  • Für Nettoeinkommen zwischen 1.200 € und 1.240 € vor der Geburt des Kindes sinkt das Elterngeld schrittweise von 67 auf 65 %. Für je zwei Euro, die das Einkommen über 1.200 € liegt sinkt die Ersatzrate um 0,1 Prozentpunkte. (§ 2 Abs. 2 BEEG)
    (z.B. 1.210 € = 66,5 %;  1.220 € = 66 %;  1.230 € = 65,5 %)
  • Bisher war das Elterngeld in Höhe von 300 € monatlich bei einkommensabhängigen Sozialleistungen anrechnungsfrei. Künftig wird das Elterngeld bei den Leistungen Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag als Einkommen berücksichtigt.
    (§ 10 Abs. 5 S. 1 BEEG)
  • Elterngeldberechtigte, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder den Kinderzuschlag erhalten und vor der Geburt ihres Kindes Erwerbseinkommen hatten, erhalten ab dem 1. Januar 2011 einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt und beträgt höchstens 300 €. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen anrechnungsfrei. (§ 10 Abs. 5 Se. 2 BEEG)

    Für die sog. Minijobs ergeben sich keine Änderungen.
  • Personen, die im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000 € hatten, haben künftig keinen Anspruch mehr auf Elterngeld. Sind beide Eltern berechtigt, entfällt der Elterngeldanspruch, wenn sich im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 € hatten (§ 1 bs. 8 BEEG).
weiteres auch unter : www.familien-wegweiser.de
zuletzt aktualisiert 16.06.2011
| zurück | drucken | Anfang | home |