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Änderungen beim Elterngeld
zum 1. Januar 2011
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- Für Nettoeinkommen zwischen 1.200 € und 1.240 € vor der Geburt des
Kindes sinkt das Elterngeld schrittweise von 67 auf 65 %. Für je zwei
Euro, die das Einkommen über 1.200 € liegt sinkt die Ersatzrate um 0,1
Prozentpunkte. (§ 2 Abs. 2 BEEG)
(z.B. 1.210 € = 66,5 %; 1.220
€ = 66 %; 1.230 € = 65,5
%)
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- Bisher war das Elterngeld in Höhe von 300 € monatlich bei
einkommensabhängigen Sozialleistungen anrechnungsfrei. Künftig wird das
Elterngeld bei den Leistungen Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und
Kinderzuschlag als Einkommen berücksichtigt.
(§ 10 Abs. 5 S. 1 BEEG)
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- Elterngeldberechtigte, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder den
Kinderzuschlag erhalten und vor der Geburt ihres Kindes Erwerbseinkommen
hatten, erhalten ab dem 1. Januar 2011 einen Elterngeldfreibetrag. Der
Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt und beträgt höchstens
300 €. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten
Leistungen anrechnungsfrei. (§ 10 Abs. 5 Se. 2 BEEG)
Für die sog. Minijobs ergeben sich keine Änderungen.
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- Personen, die im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum ein zu
versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000 € hatten, haben künftig
keinen Anspruch mehr auf Elterngeld. Sind beide Eltern berechtigt, entfällt
der Elterngeldanspruch, wenn sich im letzten abgeschlossenen
Veranlagungszeitraum gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als
500.000 € hatten (§ 1 bs. 8 BEEG).
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weiteres auch unter :
www.familien-wegweiser.de
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zuletzt aktualisiert 16.06.2011
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